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Recht und Gesetz
Finderlohn bei entlaufenen Katzen |
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| Anspruch
auf Finderlohn |
Nach § 971 BGB hat der Finder eines Tieres Anspruch
auf einen Finderlohn, der bei Tieren drei Prozent von deren Wert beträgt. Wenn
aber der Halter eines wertvollen Tieres einen Finderlohn zusagt, der höher
liegt, dann ist er auch verpflichtet, den entsprechenden Betrag an den Finder zu
zahlen. Diese Erfahrung musste ein Tierhalter machen, der zehn Prozent des
Wertes seines kostbaren Tieres als Finderlohn ausgesetzt hatte, dann die Summe
aber nicht in voller Höhe zahlen wollte. Auch die Tatsache, dass er der Annahme
war, der Finderlohn sei nach den gesetzlichen Vorschriften zu hoch, änderte
nichts an seiner Zahlungsverpflichtung.
AG Rothenburg/W.; Az. 8 C 256/01
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Tom u. Daniela Döppers
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