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Anspruch auf Finderlohn
Nach § 971 BGB hat der Finder eines Tieres Anspruch auf einen Finderlohn, der bei Tieren drei Prozent von deren Wert beträgt. Wenn aber der Halter eines wertvollen Tieres einen Finderlohn zusagt, der höher liegt, dann ist er auch verpflichtet, den entsprechenden Betrag an den Finder zu zahlen. Diese Erfahrung musste ein Tierhalter machen, der zehn Prozent des Wertes seines kostbaren Tieres als Finderlohn ausgesetzt hatte, dann die Summe aber nicht in voller Höhe zahlen wollte. Auch die Tatsache, dass er der Annahme war, der Finderlohn sei nach den gesetzlichen Vorschriften zu hoch, änderte nichts an seiner Zahlungsverpflichtung.
AG Rothenburg/W.; Az. 8 C 256/01

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