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Haustier
– Haltung ( Haupt- und Nebenprobleme)
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Freilaufende
Haustiere / Haustiere und Nachbarschaft
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Freilebende
Katzen
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Schadensersatz
/ Halter-Haftung / sonstige Kosten
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Haustiere
und Ehescheidung
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Haustiere
und Erbschaft
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Haustiere
und Wohnungseigentümer-Gemeinschaften / Hausordnung
> Vereinsbelange
> Haustier – Haltung ( Haupt- und
Nebenprobleme)
Unzulässigkeit des uneingeschränkten
"Verbotes der Tierhaltung" in Formular-Mietverträgen
Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil die Unzulässigkeit
des uneingeschränkten Verbotes der Tierhaltung festgestellt sowie die
Klausel "Das Halten von Haustieren ist unzulässig" gemäß §
9 Abs. 1 AGBG als unwirksam verworfen.
Bundesgerichtshof VIII Zivilsenat, 20.01.1993 ,
Az.: VIII ZR 10/92
Willkür-Entscheidungen des Vermieters - 1
Ist in einem Mietvertrag die Tierhaltung mit einer Genehmigung
des Vermieters verbunden, dann muss der Vermieter die Genehmigung oder
Versagung sorgfältig prüfen. Die Vermieterentscheidung muss für das
Gericht nachprüfbar und von vernünftigen Gründen getragen sein. Dies
gilt nicht nur für "normale" Haustiere, wie Hund oder Katze,
sondern auch für die Schlangenhaltung durch den Mieter. Gehen von der
gehaltenen Schlange weder besondere Gefahren aus, noch objektiv messbare
Störungen der Wohnumwelt bzw. wird das Vermietereigentum durch die
Tierhaltung nicht mehr als sonst üblich abgenutzt, so kann der
Vermieter deren Beseitigung nicht mit Hinweis darauf verlangen, andere
Mitmieter ekelten sich vor dem Tier. Der Vermieter darf sich nicht zum
Anwalt von Überempfindlichkeits-Symptomen erheben.
Amtsgericht Bückeburg, Az.: 73 c 353/33 (VI)
Willkür-Entscheidungen des Vermieters - 2
Entscheidungen müssen stichhaltig und sachlich begründet
sein.
- Urteil liegt nicht wörtlich vor –
Landgericht Freiburg, Az.: 9 S 308/95
Willkür-Entscheidungen des Vermieters – 3
(Vermieterin verbietet die Haltung eines
Yorkshire-Terriers.)
Eine Mieterin wollte sich einen Yorkshire-Terrier
zulegen und bat dafür die Vermieterin um Erlaubnis. Im Mietvertrag war
vereinbart, dass Tiere nur mit Zustimmung der Vermieterin in der
Mietwohnung gehalten werden dürften. Die Vermieterin hatte allerdings
kein Herz für Tiere und verweigerte die Zustimmung. Deshalb wurde sie
von der Mieterin verklagt. Das Landgericht Kassel verhalf der Frau zu
ihrem Hund Die Tierhaltung gehöre nicht automatisch zum
"vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache", denn sie könne
Belästigungen für die anderen Hausbewohner und auch eine stärkere Abnützung
der Wohnung nach sich ziehen. Daher sei es zulässig, wenn Vermieter die
Tierhaltung von ihrer Genehmigung abhängig machten. Allerdings müssten
sie die Anträge auf Genehmigung dann auch in jedem Einzelfall objektiv
prüfen. Im konkreten Fall sei nicht einmal auszuschließen, dass der
Antrag überflüssig gewesen sei: Yorkshire-Terrier seien der
"Kleintierhaltung" zuzurechnen, denn diese Hunde seien winzig
klein, etwa so wie Meerschweinchen. Für die Haltung von Kleintieren sei
die Zustimmung des Vermieters ohnehin nicht erforderlich. Auf keinen
Fall aber könne die Vermieterin hier die Genehmigung versagen: Diese
Hunde könnten sich allenfalls durch "leises, heiseres Krächzen
bemerkbar machen" und seien erfahrungsgemäß nicht in der Lage,
andere Hausbewohner zu belästigen oder die Wohnung stärker abzunutzen.
Landgericht Kassel, 30. Januar 1997 - 1 S 503/96
Rücknahme erteilter Genehmigung
Ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.
- Urteil liegt nicht wörtlich vor –
Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: 5 Ss OWi 476/89
Vermieter und des Mieters Haustiere
Eine Vermieterin hatte der ungezügelten Tierhaltung
in ihrem Mietshaus durch ein genaues 'Regelwerk' vorgebeugt. Im
Mietvertrag stand, ohne ihre schriftliche Erlaubnis dürfe kein Tier in
der Wohnung gehalten werden. Bei Hunden machte sie ihre Zustimmung von
einem selbstentwickelten Kriterienkatalog abhängig. Unter anderem
sollte die Hundehaltung nur erlaubt sein, wenn das Tier ausgewachsen
nicht höher als eine ausgewachsene Katze sei. Mit diesem Katalog kamen
die Mieter einer Drei-Zimmer-Wohnung in Konflikt, die sich ihre 71
Quadratmeter mit einem Mischling aus den Rassen Schäferhund und Husky
teilten. Die Vermieterin forderte, den Hund zu entfernen. Damit hatte
sie beim Amtsgericht Köln keinen Erfolg. Die Zustimmung zur
Hundehaltung stehe nicht im freien Ermessen der Vermieterin. Der
Mietvertrag bestimme, die Entscheidung sei "mit Rücksicht auf die
Gesamtheit der Mieter und im Interesse einer ordnungsgemäßen
Bewirtschaftung des Hauses" zu treffen. Die Entscheidung setze also
eigene Abwägung voraus, die auch das Interesse des Mieters an der
Hundehaltung ausreichend würdige. In dem "Kriterienkatalog"
der Vermieterin, der ohnehin nicht Bestandteil des Mietvertrags sei, würden
jedoch die Besonderheiten des Einzelfalls nicht berücksichtigt. Ein
Kriterium wie "nicht höher als eine ausgewachsene Katze" sei
bereits für sich genommen unpräzise; darüber hinaus sei die Größe
eines Tieres kein ausreichender Grund, die Erlaubnis zu verweigern: Die
Größe allein lasse "weder den Schluss auf eine besondere Gefährlichkeit
des Tieres noch auf eine übermäßige Abnutzung des Mietobjekts
zu".
Amtsgericht Köln, Az.: 216 C 58/97 v. 24. 06.‘97
Gericht entschied: Vermieter
muss Tiere dulden
(Hambg.
Abendblatt vom 07.11.96)
Gute Nachrichten für Katzenliebhaber, die zur Miete
wohnen: Der Vermieter einer Vier-Zimmer-Wohnung im Stadtteil Rotherbaum
wurde verurteilt, eine Katze im Haus zu dulden. Zwei Instanzen hatten
sich zuvor zwei Jahre lang mit der Klage der Mieter beschäftigt, die
das Tier anschaffen wollten. Das erstinstanzliche Urteil wurde schließlich
vom Landgericht bestätigt: Die Katze darf rein. Ein Sieg auch für den
14jährigen Jakob, den Sohn der Familie, der sich das Haustier gewünscht
hatte. Der Rechtsanwalt Dr. Jürgen Schacht, der für die Katze focht:
"Das Urteil ist rechtskräftig und hat in Hamburg grundsätzliche
Bedeutung." Das Amtsgericht hatte in erster Instanz bereits vor
einem Jahr im Namen des Volkes geurteilt: "Katzen verursachen keine
störenden Geräusche (z.B. durch Bellen). Sie müssen nicht ausgeführt
werden, weil sie in der Regel eine in der Wohnung befindliche
Katzentoilette benutzen." Dadurch, so der Amtsrichter, sei eine
Verunreinigung oder "eine unerwünschte Begegnung mit anderen
Bewohnern" des Mietshauses auszuschließen. Nach Ansicht des
Amtsgerichts dürfe der "Vermieter nicht ohne triftigen Grund dem
Mieter Einrichtungen versagen, die ihm das Leben in der Wohnung
erheblich angenehmer gestalten". Und dazu gehöre eine Katze, wenn
sie sich nur in der Wohnung aufhalte und nicht draußen frei herumlaufe.
Gleichwohl gehen bundesweit die Meinungen über die Frage der
Haustierhaltung in Mietwohnungen bei Rechtswissenschaftlern erheblich
auseinander, wie viele unterschiedliche Urteile beweisen. Um dem Thema
genauer auf den Grund zu gehen, zog das Landgericht im Streit um die
Katze aus Rotherbaum in zweiter Instanz sogar einen Sachverständigen zu
Rate. Für Professor Harald Schliemann vom Zoologischen Institut sprach
nichts gegen den vierbeinigen Untermieter. "Die natürlichen
Lebensbedürfnisse einer oder von zwei Katzen lassen sich ohne weiteres
innerhalb einer solchen Wohnung befriedigen", heißt es in seinem
Gutachten. Bei artgerechter Haltung sei nicht davon auszugehen, dass eine Katze störe. So kam die Zivilkammer sieben des Landgerichts zu dem
Schluss, dass "das Halten einer Katze als zum Wohnen gehörend
angesehen werden muss. Nicht alle, aber viele Menschen gewinnen an
Lebensfreude durch das Leben mit Katzen". Und: "Es kann als pädagogisch
sinnvoll angesehen werden, Kinder mit einem Haustier aufwachsen zu
lassen".
Als einzige Einschränkung fordert die Kammer, dass die Katze
entsprechend der Empfehlung des Sachverständigen sterilisiert werden
sollte, da sie dann problemloser und lenkbarer sei.
Amtsgericht Hamburg und Landgericht Hamburg, Urteil (LG) aus ‘96
Klausel der grundsätzliche Genehmigung zur
Tierhaltung unwirksam
Ein Vermieter wollte sich nicht von einem vierbeinigen
Hausgenossen überraschen lassen. Er setzte in den Mietvertrag die
Klausel, dass Tierhaltung grundsätzlich einer Genehmigung bedarf. Ein
Mieter bemühte sich trotzdem nicht um das Einverständnis des
Vermieters. Seine fünfköpfige Familie teilte sich die 76 Quadratmeter
große Wohnung mit einem ungenehmigten Hund. Der Vermieter wollte das
Tier vor die Tür setzen und zog vor Gericht. Nach dem Urteil des
Amtsgerichts Köln darf der Hund in der Wohnung bleiben. Der Vermieter könne
die Tierhaltung nicht so prinzipiell beschränken, die Klausel sei
unwirksam, da sie den Mieter unangemessen benachteilige. Es sei nicht
einzusehen, so der Richter, weshalb sich ein Mieter derart in seiner
privaten Lebensführung einschränken lassen und für jeden
Kanarienvogel um Erlaubnis fragen sollte. Auch die Haltung eines
Goldfisches beispielsweise betreffe weder die Belange der
Hausgemeinschaft noch die des Vermieters. Die Klausel wäre nur gültig,
wenn sie sich ausdrücklich auf Hunde oder andere größere Tiere
bezogen hätte. Da die generelle Einschränkung der Tierhaltung im
Mietvertrag unwirksam sei, stelle die Hundehaltung keinen
vertragswidrigen Gebrauch d. Wohnung dar. Wohnen umfasse die gesamte
Lebensführung, Tierhaltung gehöre zum normalen Wohnen. Sie verstoße
auch nicht gegen den Tierschutz: Ob der Hund artgerecht gehalten werde,
hänge nicht von der Größe der Wohnung ab. Entscheidend sei vielmehr, wie viel
Auslauf im Freien ein Tier bekomme.
Amtsgericht Köln, Az.: 213 C 369/96 v. 13. 01.‘97
Klausel der schriftlichen Genehmigung zur
Tierhaltung unwirksam
Eine Vermieterin verklagte ihre Mieter, weil sie einen
"Golden Retriever" namens "Nana" in der Wohnung
hielten. Im Mietvertrag stand nämlich: "Das Halten von Hunden und
anderen Tieren bedarf der schriftlichen Genehmigung des
Vermieters". Die habe sie aber nie erteilt. Das Landgericht
Freiburg entschied, dass "Nana" bleiben darf. Die Klausel, auf
die sich die Vermieterin berufe, sei unwirksam, weil sie die Mieter
unangemessen benachteilige. Zum einen erwecke sie den Eindruck, eine mündlich
erteilte Erlaubnis gelte nicht. Das sei nicht richtig, die
Vertragspartner könnten sehr wohl auch mündlich Vereinbarungen
treffen. Zum anderen verstoße ein generelles Verbot der Tierhaltung
gegen den Grundsatz von Treu und Glauben: Es erfasse auch so harmlose
Kleintiere wie Wellensittiche und Zierfische oder etwa Blindenhunde, die
gar nicht verboten werden könnten. Wenn die beanstandete Klausel
wegfalle, sei die Frage der Hundehaltung im Mietvertrag allerdings
ungeregelt, stellte das Gericht fest, weshalb man die Interessen der
Kontrahenten anhand allgemeiner Kriterien abwägen müsse. Dies gehe
zugunsten von "Nana" aus: Bei dem Golden Retriever handle es
sich um einen mittelgroßen Hund, der seit zweieinhalb Jahren keinen
Nachbarn gestört oder belästigt habe. Dies sei durch eine
Unterschriftenliste eindrucksvoll belegt. Allgemeine hygienische Einwände
der Vermieterin oder ihre Befürchtung, andere Mieter könnten sich auch
Hunde anschaffen, hätten sich weder bestätigt, noch rechtfertigten sie
ein Verbot.
Landgericht Freiburg, Az.: 3 S 240/93 v. 01.09.‘94
Gleichbehandlung von Mietern bei Haustierhaltung
- 1
Geht es um die Erlaubnis der Hundehaltung,
muss der
Vermieter alle Mieter gleich behandeln; er kann (bei jeweils gleichen
Voraussetzungen) nicht einem Mieter verbieten, einen Hund in der Wohnung
zu halten, wenn er dies bei anderen Mietern zulässt
Amtsgericht Leonberg, Az. . 5 C 836/96 v 07.01.‘97
Gleichbehandlung von Mietern bei Haustierhaltung
- 2
Der Vermieter darf die Erlaubnis der Katzen- oder
Hundehaltung nicht versagen, wenn andere Hausbewohner eine Katze oder
einen Hund haben. Er kann jedoch die Haltung eines Kampfhundes
verbieten.
Landgericht Gießen, AZ.: 1 S 128/94
Belästigung 1 - Katzenurin-Gestank 1
Bewohner eines Miethauses beschwerten sich über
unerträglichen Gestank nach Katzenurin, der von der Wohnung einer
Nachbarin ausging, und kürzten die Miete. Daraufhin wurde die
Katzenliebhaberin aufgefordert, innerhalb einer Woche dafür zu sorgen, dass
der Gestank ein Ende habe. Als nichts geschah, kündigte die
Vermieterin fristlos. Der Amtsrichter hielt diese Reaktion der
Vermieterin für übertrieben: Sie hätte erst einmal das vertragliche
Verbot der Tierhaltung durchsetzen müssen, statt sofort zu kündigen.
Nach einem Urteil des Landgerichts Berlin muss die Mieterin aber doch
ausziehen. Hier gehe es nicht bloß um den Vorwurf unzulässiger
Tierhaltung, dann wäre der Einwand des Amtsrichters stichhaltig. Stein
des Anstoßes sei hier aber vielmehr die Art und Weise der Tierhaltung.
Eine Zeugin habe ausgesagt, im Flur vor der Wohnung der Mieterin habe es
wie in einem Raubtierhaus im Zoo gerochen. Auf dem Balkon der darüber
liegenden Wohnung habe man sich nicht mehr aufhalten können. Das sei
eine so erhebliche Störung des Hausfriedens, dass der Vermieterin die
Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zuzumuten sei. In
hunderttausenden Berliner Haushalten würden Katzen gehalten, ohne dass es zu Geruchsbelästigungen komme - es wäre also möglich, sie
abzustellen. Das habe die Mieterin aber trotz der Abmahnung nicht getan,
deshalb sei die fristlose Kündigung gerechtfertigt.
Landgericht Berlin, Az.: 67 S 46/96 v. 30.09.‘96
Belästigung 2 - Katzenurin-Gestank 2
Viel Verständnis für Katzenfreunde bewies ein
Hamburger Amtsrichter. Die Vermieter verklagten die Mieter auf
Entfernung zweier in der Wohnung lebender Katzen. Der Hausverwalter
hatte nämlich bei einer Begehung der Räume den Geruch von Katzenurin
festgestellt. Die Vermieter befürchteten dauerhafte Schäden an der
Wohnung. Der Amtsrichter wies die Klage ab und betonte, dass auch in
einer Großstadt wie Hamburg das Halten von Katzen innerhalb einer
Wohnung zur freien Lebensgestaltung der Mieter gehört. Hauskatzen
verursachten bei artgerechter Haltung keinen störenden Lärm. Mitmieter
hätten das auch bestätigt. Ferner seien Katzen reinlich und beschädigten
nichts, zumindest nicht irreparabel. Kratzspuren auf den Tapeten zum
Beispiel seien allemal bei Renovierungsarbeiten wieder auszubessern.
Wenn die Katzentoilette groß genug sei, müsse auch nicht mit
dauerhafter Geruchsbelästigung gerechnet werden. Nach dem Auszug der
Katzenfreunde verziehe sich jedenfalls der Geruch wieder, so dass dem
Vermieter kein bleibender Schaden entstehe. Da sich die anderen
Hausbewohner bei der Befragung nicht nennenswert über die Tierhaltung
beschwert hätten, habe der Vermieter gegen die zwei Katzen keine
Handhabe.
Amtsgericht Hamburg, Az.: 40 a C 402/95 v. 24.04.‘95
Belästigung 3 - Flöhe
Schleppt die Katze eines Mieters Flöhe ein, so
muss er die Kosten für deren Beseitigung übernehmen.
Amtsgericht Köln, Az.: 213 C 153/94 v. 06.12‘95
Belästigung 4 - Lärm- und Geruchsemissionen
durch Tiere
Oft steht der bellende Hund an der Spitze der
Auseinandersetzungen zwischen Nachbarn.
Hier ist der gestörte Nachbar in aller Regel im
Recht. Sowohl in den landeseinheitlichen als auch
in den gegebenenfalls einschlägigen gemeindlichen
Regelungen ist festgeschrieben, dass die von Haustieren ausgehenden Lärmemissionen
die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten dürfen.
(Was von der Tierhaltung ausgehende Gerüche angeht,
so sind diese im Wesentlichen wie die von
Tieren ausgehenden Lärmemissionen zu behandeln.)
Dadurch wird klar gestellt, dass Tiere nicht geräuschlos
existieren müssen, dass aber der Nachbar
nicht jeden Lärm akzeptieren muss. Insbesondere Lärm,
der von übermäßiger Tierhaltung ausgeht,
ist vom Nachbarn nicht hinzunehmen (Nur: Was übermäßig
ist, ist immer eine Frage des Einzelfalls.)
KG Berlin v. 8.4.1998,
Az.: 24 W 1012/97, NZM
1998, 670
Wie viele Katzen in einer Mitwohnung sind
"zu viele"?
Eine Mieterin teilte sich ihre Dreizimmerwohnung mit
sieben Katzen. Die Katzenliebe der Vermieter ging weniger weit. Die
Wohnungseigentümer, ein Ehepaar, wollten nur zwei Tiere in der Wohnung
dulden. Ihre Abmahnung beeindruckte die Mieterin jedoch nicht. Das
Amtsgericht Lichtenberg verpflichtete die Mieterin dazu, sich mit zwei
Katzen zufrieden zu geben. Sieben Katzen in einer Dreizimmerwohnung zu
halten, stelle einen "vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache"
dar. Schließlich diene eine Mietwohnung "in erster Linie den
Menschen zu Wohnzwecken". Die Mieter müssten sich also beschränken,
auch wenn sie selbst ihren Wohnbedarf anscheinend im wesentlichen in der
"Katzenhaltung" sähen. Die Größe der Wohnung und das
notwendige Zusammenleben mit anderen Bewohnern erfordere es aber, die
Zahl der Tiere zu reduzieren. Allein der Umfang der Tierhaltung sei in
diesem Fall schon als "vertragswidriger Gebrauch" der Wohnung
anzusehen; deshalb komme es für die Entscheidung des Gerichts nicht
mehr darauf an, wie groß konkret
der Grad der Beeinträchtigung - z.B. die Geruchsbelästigung - für die
Nachbarn sei.
Amtsgericht Lichtenberg, Az.: 8 C 185/96 v 31.07.‘96
Extreme Tierhaltung
14 Katzen in einer 42 m²-Wohnung ist zuviel. Die
Anzahl musste auf 4 Miezen reduziert werden.
Kammergericht Berlin, Az.: 24 W 6272/90
Verstoß gegen die genehmigte Anzahl von Tieren
Ist laut Mietvertrag die Haltung einer Katze
gestattet, darf der Vermieter die Zustimmung widerrufen, falls die Katze
Junge bekommt und sich andere Hausbewohner dadurch belästigt fühlen.
Landgericht Hamburg, AZ.: 316 S 195/96
Klausel „Haltung von mehr als einer Katze ist
untersagt“ ist umstritten
Der Vermieter verlangte die Abschaffung von 3 der 4
gehaltenen Katzen. Dem widersprach jedoch das Gericht: Da von ihnen
keine Belästigung ausging, könne man sie auch nicht verbieten.
Amtsgericht Hamburg, 04.12.1991, AZ.: 40 a C 484/91
Untersagung der Katzenhaltung bei langjähriger
Duldung nur aus triftigem Grund – 1 bis 3
Auch wenn ein Vermieter nicht die nach dem Mietvertrag
vorgesehene Einwilligung erteilt hat, kann er von einem Mieter, der seit
fünf Jahren unbeanstandet zwei Katzen in seiner Wohnung hält, nicht
die Entfernung der Tiere verlangen, es sei denn er oder die Mitmieter würden
in unzumutbarer Weise durch die Tierhaltung belästigt.
Amtsgericht Aachen, 13.03.92,
Az.: 81 C 459/91-
NK: BGB . 90a, BGB . 535
NJW-RR 1992, 906-907 (ST) ZMR 1992, 454 (LT) WuM 1992, 601
(LT)
dito Amtsgericht Hamburg, 6. März 1991, Az.: 40b C 1736/90
dito Amtsgericht Düsseldorf,15. Juli 1987, Az.: 29 C 36/87
Wirksames Katzenhaltungsverbot im Mietvertrag
Eine Katze, die von einer Mieterin entgegen dem
Genehmigungsvorbehalt des Vermieters angeschafft worden ist, muss
entfernt werden.
Amtsgericht - 16.04.91 - Az.: 46 C 224/91 - NK: BGB . 535,
BGB . 242
NJW-RR 1992, 203-204 (LT)
„Therapeutische Katze“ - 1
Der Vermieter kann es – trotz Verbotes im
Mietvertrag – einem verhaltensgestörten Kind nicht verbieten, eine
Katze zu halten, wenn das Tier eine wichtige Rolle für die seelische
Gesundung des Kindes spielt.
Landgericht Berlin, Az.: 64 S 447/93
„Therapeutische Katze“ - 2
Katzen, die zur Gesundheit eines Kindes beitragen, müssen
– trotz anderslautender Regelung – vom Vermieter geduldet werden.
Amtsgericht Bonn, Az.: 8 C 731/93
Verstoß gegen Zustimmungsvereinbarung im
Mietvertrag
Wurde ein Tier entgegen der im Vertrag vereinbarten
schriftlichen Zustimmung des Vermieters angeschafft und wird trotz
Abmahnung nicht entfernt, so darf die Wohnung gekündigt werden.
Wenn ein Mieter vertragswidrig Tiere hält, braucht
sich der Vermieter nicht auf einen schlichten Unterlassungsanspruch nach
§ 550 BGB verweisen zu lassen. Ihm steht vielmehr ein Recht aut Kündigung
gemäß § 564b Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB zu. Das ist auch für den gestörten
Nachbarn des Mieters bzw. den Verwalter ein wichtiges Argument, wenn der
Vermieter behauptet, ihm seien die Hände gebunden.
Landgericht Berlin, 13.7.1998, Az.: 62 S 91/98, ZMR 1999, 28
Katzenhaltung ohne vorherige Einholung der
vertraglich vereinbarten Zustimmung zulässig – 1 bis 3
Laut des Mietvertrages bedarf jede Tierhaltung, insbesondere die
Hunde- und Katzenhaltung, der schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
Zwar ist eine derartige Erlaubnis vorliegend nicht erteilt, doch
rechtfertigt dieser Umstand allein keinen Anspruch auf Abschaffung der
Katzen.
Amtsgericht Schöneberg, 21.03.1991, Az.: 8 C 11/91
dito Amtsgericht Hamburg, 12.05.1992, Az.: 46 C 469/92
dito Amtsgericht Düsseldorf, 29.04.1992, Az.: 28 C 1493/92
Katzenhaltung ohne vorherige Einholung der
vertraglich vereinbarten Zustimmung zulässig – 4
Der Kläger kann von dem Beklagten nicht die
Entfernung der beiden Katzen verlangen. Zwar ist es richtig, dass § 9
Abs. 4 des schriftlichen Mietvertrages vom 10.5.1986 die Tierhaltung in
der vom Beklagen gemieteten Wohnung verbietet und der Kläger unstreitig
niemals eine diesbezügliche Einwilligung erklärt hat. Doch ist
insoweit zu beachten, dass der Beklagte die beiden Katzen unstreitig
bereits seit seinem Einzug im Sommer 1986 hält und sich daher nach
aller Erfahrung mittlerweile insoweit eine feste Mensch-Tier-Bindung
entwickelt hat. Eine solche Beziehung zwischen einem Menschen und
einem Haustier steht aber seit dem Gesetz zur Verbesserung der
Rechtsstellung des Tieres im bürgerlichen Recht vom 20.8.1990 (BGBl. I,
1762) unter dem besondern Schutz der Rechtsordnung, wie es vor allem in
§ 90a BGB - Tiere sind keine Sachen im Sinne des BGB mehr - und § 811
c ZPO - Unpfändbarkeit von Haustieren - zum Ausdruck gebracht wird. Von
daher kann ein Vermieter heutzutage nur noch dann die Entfernung von
nicht genehmigten, aber schon über 5 Jahre gehaltenen Haustieren
verlangen, wenn er oder die Mitmieter ansonsten in unzumutbarer Weise
belästigt (permanent bellende Hunde, schnatternde Gänse) werden oder
die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch die Tierhaltung in Gefahr
gerät. Dies ist hier jedoch offensichtlich nicht der Fall. Der Kläger
hat trotz entsprechenden Hinweises des Beklagten seine Behauptung, die
Mitmieter würden durch die Katzen des Beklagten gestört, nicht weiter
konkretisiert. Dies muss zu Lasten des darlegungsfälligen Klägers
gehen. Im Übrigen ist eine solche Störung bei Katzen auch nur schwer
vorstellbar. Der durch die Beweisaufnahme erwiesene Umstand, dass die
Katzen die Wände der von dem Beklagten gemieteten Wohnung beschädigen,
muss insoweit außer Betracht bleiben. Diese Beschädigung ist nämlich
selbstverständlich von dem Beklagten zu beseitigen, sodass dem Kläger
insoweit kein irreparabler Schaden entsteht.
Amtsgericht Aachen, 13. März 1992, Az.: 81 C 459/91
Katzenhaltung ohne vorherige Einholung der
vertraglich vereinbarten Zustimmung zulässig – 5
Seit 11 Jahren hielt ein Mieter1 Hund und seit 5
Jahren 1 Katze ohne schriftliche Zustimmung. Mehrfache Abmahnungen
blieben ohne Erfolg. Die Klage des Vermieters auf Abschaffung wurde als
unbegründet zurück gewiesen: Gemäß des Mietvertrages bedarf der
Beklagte der vorherigen schriftlichen Einwilligung der Klägerin. Der
Unterlassungsanspruch der Klägerin ist aber ausgeschlossen, da sie
verpflichtet ist, die Tierhaltung zu genehmigen, obwohl bei Aufnahme der
Tierhaltung eine Zustimmung nicht eingeholt wurde.
Amtsgericht Oberhausen, 16. August 1988, Az.: 32 C 287/88
Anspruch auf Erlaubnis der Haustierhaltung steht
über dem Haltungsverbot des Mietvertrages
Ist mithin davon auszugehen, dass ein Mieter einen
Anspruch auf Erlaubnis der Katzenhaltung hat, ist es
dem Vermieter verwehrt, unter Berufung auf das im Mietvertrag enthaltene
Tierhaltungsverbot, die Entfernung der Katze zu verlangen.
Amtsgericht Essen-Steele, 16. August 1990, Az.: 11 C 74/90
Aufstellen von Pflanzen auf Balkon +
Katzenhaltung in Stadtwohnung als vertragsgem. Gebrauch
Eine Klausel in einem Formularmietvertrag, die das
außenseitige Aufstellen von Blumentöpfen auf Balkonen nicht gestattet,
ist insoweit als unwirksam zu erachten, wenn die Sicherheit der Balkonbrüstung
oder anderer Teile des Hauses sowie von Passanten und Mitbewohnern nicht
gefährdet wird.
Ein in einem Formularmietvertrag enthaltenes
Tierhalteverbot rechtfertigt nicht das Verbot der Haltung einer Katze,
von der keinerlei Beeinträchtigungen ausgehen.
1. Aufstellen einer Rankpflanze auf dem Balkon ist
kein vertragswidrigen Gebrauch iS des BGB . 550
2. Die Haltung einer Katze gehört nach ständiger Rechtsprechung auch
in städtischen Ballungsgebieten zum normalen Wohngebrauch.
Amtsgericht Schöneberg, 22.01.90, Az.: 6 C 550/89 - NK: BGB .
550,
BGB . 242, AGBG . 9 MM 1990, 192-193 (ST)
Katzenhaltung in Mietwohnung
Ein Vermieter hat der Haltung von zwei kastrierten
Katzen in der Mietwohnung zuzustimmen, selbst wenn die Mieter ganztägig
berufstätig sind, wenn eine artgerechte Katzenhaltung gewährleistet
ist.
Amtsgericht Sinzig, Az.: 7 C 334/89 v. 14.11.'89
Anspruch auf Gestattung der Hundehaltung in
einer Mietwohnung
Die Verpflichtung des Vermieters zur Gebrauchsgewährung
aus BGB . 535 S 1 beschränkt sich nicht nur auf die Überlassung der
Wohnung als solche, sondern auch auf die Gestattung eines Verhaltens,
das als typischer Wohngebrauch angesehen wird. Wohnen umfasst
begrifflich alles, was zur Benutzung der gemieteten Räume als
existenziellem Lebensmittelpunkt gehört, also die gesamte Lebensführung
des Mieters in allen ihren Ausgestaltungen
vgl. BayObLG München, 19.01.81, Allg-Reg 103/80, NJW 1981, 1275
Die Haltung üblicher Haustiere (Hunde und Katzen) zählt
zum typischen Wohngebrauch. Dies gilt nicht nur für Eigentums- sondern
auch für Mietwohnungen.
Amtsgericht Dortmund, 21.06.89, Az.: 119 C 110/89 - NK: BGB . 535
S 1
WuM 1989, 495-496 (ST)
–
s. a. Amtsgericht Bonn, Az.: 6 C 463/89 v. 12.12.‘89
Unzulässigkeit des pauschalen Verbots der
Haustierhaltung nach vorheriger Duldung
Halten einzelne Mieter mit stiller Duldung oder gar
Billigung des Vermieters Hunde und Katzen, bedarf es der Darlegung
konkreter, von den jeweiligen Tieren ausgehender Beeinträchtigungen, um
das weitere Halten dieser Haustiere zu verbieten.
Amtsgericht Bonn - 05.05.87 - Az.: 6 C 101/87 - NK: BGB . 535, BGB
. 550 WuM 1987, 213 (KT)
Unzulässigkeit einer Klausel des pauschalen
Verbots der Haustierhaltung
Inwieweit eine Tierhaltung in einem
Formularmietvertrag ausgeschlossen werden kann, ist umstritten (vgl.
Palandt/Putzo, § 535 Rn. 17; MüKo-Voelskow, § 535 Rn. 51; Sternel, II
Rn. 163, 168). Jedoch kann zumindest ein totales Verbot einer
Tierhaltung, wie es die Klausel vorsieht, keinen Bestand haben, da es
nicht die nach § 9 Abs. 1 AGBG geschuldete Bilanz der gegenseitigen
Interessen berücksichtigt.
Landgericht Frankfurt a.M., Az.: 2/13 O 474/89 und – 476/89
Oberlandesgericht Frankfurt a.M. (2. Instanz), Az.: 6 U 108/90 v.
19.12.’91 (Urteil liegt dem KSB vor)
Tierhaltung in Mietwohnung
Wenn im Mietvertrag keine andere Vereinbarung
getroffen ist, ist der Mieter berechtigt, in seiner Mietwohnung die üblichen
Haustiere wie Hund und Katze zu halten. In diesem Fall gehört die
Haltung eines Hundes oder einer Katze heute zu der allgemeinen Lebensführung
und zum vertragsgemässen Gebrauch der Mietwohnung, solange durch die
Tierhaltung keine Belästigungen eintreten.
Amtsgericht Offenbach - 12.06.85 - Az.: 34 C 705/85 - NK: BGB .
535
ZMR 1986, 57-58 (ST1)
Tierhaltung gehört zur normalen Nutzung eines
Mietobjektes
Haustierhaltung gehört grundsätzlich zur normalen
Nutzung eines Mietobjektes. Ein Verbot der Tierhaltung muss der
Vermieter beim Vertragsabschluß eindeutig zum Ausdruck bringen.
Landgericht Hildesheim, Az.: 7 S 472/86 v. 11.02.‘87
Mieter entscheidet allein über Anschaffung von
Katze oder kleinem Hund
- Urteil liegt nicht wörtlich vor –
Landgericht
Düsseldorf, Az.: 24 S 90 / 93
Tierhaltung in Mietwohnung - Verwirkung des Unterlassungsanspruchs
Wird durch die Katzenhaltung kein Hausbewohner belästigt
und weiß der Vermieter bereits seit einem dreiviertel Jahr von der
Tierhaltung, ist sein auf vertragliche Vereinbarung gestützter
Unterlassungs-
anspruch gegen die Katzenhaltung gemäss BGB . 242 verwirkt.
Amtsgericht Hamburg-Harburg, Az.: 613 C 452/82 v. 25.11.’82
Verfall von Ansprüchen durch Duldung der
Tierhaltung
Hat sich ein Nachbar lange Zeit.nicht wegen der
Störung durch Tiere aufgeregt, können etwaige Ansprüche verwirkt sein. Obwohl es
immer auf den Einzelfall ankommt, lässt sich hier jedoch eine großzügige
Tendenz der Gerichte erkennen. So wurde einem durch Taubenhaltung gestörten
Nachbarn der Unterlassungsanspruch nicht aus den. Händen genommen,
obwohl er die Taubenhaltung seines Nachbarn 13 Jahre toleriert hatte.
vgl. LG Oldenburg, 28.5.1998, Az.: 4 0 981/97, DWW 1999, 259
Tierhaltung eines nicht störenden Haustieres
ist nicht ausschliessbar
Das Recht des Mieters, ein nicht störendes Haustier
(Katze) zu halten, kann nicht ausgeschlossen werden. Das Halten eines
solchen Tieres gehört zur geschützten freien Entfaltung der Persönlichkeit.
Amtsgericht Dortmund - 11.10.79 - Az.: 122 C 467/79 - NK: BGB .
535 , GG Art 2
Fundstelle WuM 1980, 206-206 (S1)
Vertragsklausel „Tierhaltung nur mit
Zustimmung des Vermieters“ ist möglich
Vermieter kann sich das Recht vorbehalten, in jedem
Einzelfall selbst zu entscheiden.
- Urteil liegt nicht wörtlich vor –
Oberlandesgericht Hamm, Az.: 4 RE-Miet 5 / 80
Klausel „Tierhaltung nur mit vorheriger
Zustimmung des Vermieters“ ist unwirksam
Ein Mietvertrag, der das Halten von Tieren nur mit
vorheriger Zustimmung des Vermieters gestattet, verstößt gegen das
AGB-G (Allgemeine Geschäftsbedingungen-Gesetz) und ist damit unwirksam.
Tiere dürfen grundsätzlich in einer Wohnung gehalten werden, wenn von
ihnen keine Belästigung ausgeht. Die bloße Möglichkeit, dass es dazu
kommen könnte, rechtfertigt nicht das Verlangen nach Beseitigung des
Tieres.
Amtsgericht Kerpen, Az.: 23 C 152/93 – siehe auch BGH-Urteil, Az.:
VI AZR 10/92
Vertragsklausel „Tierhaltung unter Vorbehalt
der Zustimmung des Vermieters“ nicht bindend
Selbst gegen eine ohne seine Zustimmung angeschaffte
Katze kann der Vermieter nichts erwirken, wenn er keine ernsthafte Belästigung
der Mitmieter glaubhaft nachweisen kann. Besteht er in einem solchen
Fall auf der Abschaffung, so missbraucht er sein Recht.
Landgericht Hamburg, Az.: 16 S 92/1981
Vertragsklausel „Tierhaltung nur mit
Zustimmung des Vermieters“ keine Basis für Willkür
Die Genehmigungserteilung liegt im gebundenen Ermessen
des Vermieters, so dass zur Versagung sachliche Gründe erforderlich
sind. Die Behauptung, der Vermieter und die übrigen Mieter seien mit
der Tierhaltung nicht einverstanden, reicht für die Versagung der
Genehmigung nicht aus.
Landgericht Frankfurt, Az.: 2/11 S 66/87 v. 11.08.‘87
Allergie - 1
Die Haltung von Kleintieren, auch Katzen, kann in
Mietverträgen nicht untersagt werden, entschied grund- sätzlich
das Landgericht München. Jedoch kann sich aus den Umständen des
Einzelfalles, z. B. einer Katzenallergie des Vermieters, etwas anderes
ergeben. Dann muss der Vermieter aber erst eine Abmahnung aussprechen.
Auch danach darf er nicht fristlos kündigen, sondern muss eine
Unterlassungsklage erheben, um ein etwaig wirksames Tierhaltungsverbot
durchzusetzen. Behauptet der Vermieter vor Gericht, an einer
Katzenallergie zu leiden, kommt es unter anderem auf die räumlichen
Gegebenheiten an. Wenn eine Katze nur in einer geschlossenen Wohnung
gehalten wird und eine Begegnung mit dem Vermieter nahezu ausgeschlossen
ist, besteht kein Anlas für ein Tierhaltungsverbot, so die Richter.
Landgericht München Az.: 14 S 13615/98
Allergie - 2
Die Katzenallergie des Vermieters rechtfertigt die
Untersagung der Katzenhaltung nur dann, wenn ganz konkrete
Gesundheitsgefährdungen bestehen.
Amtsgericht Bonn, Az.: 6 C 463/89
Allergie - 3
Leiden Mieter unter einer Katzenhaar-Allergie, darf
der Vermieter anderen Hausbewohnern die Haltung von Katzen untersagen.
Amtsgericht Köln, Az.: 219 C 565/87
Allergie - 4
Ein generelles Verbot der Katzenhaltung wegen einer
allergischen Mietpartei im Hause ist unzulässig. In diesem Fall
handelte es sich um eine reine Wohnungskatze, die keinen unmittelbaren
Kontakt zu der allergischen Person hatte. Zur Vermeidung eines
indirekten Kontaktes (über Katzenhaare auf der Treppe) hat der
Katzenhalter für entsprechende Sauberkeit zu sorgen.
Amtsgericht Bonn, Az.: 6 C 463/89
Positive Urteile zu Katzen-Schutznetzen
(Geliebte Katze 5/98) Vor kurzem entschied das
Amtsgericht Hamburg, dass ein Balkonnetz vom Vermieter zu dulden sei.
Dieser hatte die Mieter verklagt, nachdem sie sich geweigert hatten, das
Netz zu entfernen, mit dem sie ihren Balkon im ersten Stock gesichert
hatten. Die Klage wurde damit begründet, dass das Netz den
Gesamteindruck der Häuserfassade in nicht hinnehmbarer Weise beeinträchtige
und es daher einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache darstelle.
Das am 17. Dezember 1997 vom Amtsgericht Hamburg verkündete Urteil gibt
jedoch den Mietern recht und weist die Klage damit ab.
Amtsgericht Hamburg, AZ.: 41b C 195/97
In den Entscheidungsgründen führt das Gericht aus,
dass das Anbringen des Netzes deshalb keinen vertragswidrigen Gebrauch
darstelle, weil Netz und die Konstruktion, an der es befestigt ist,
nicht in die Bausubstanz des Hauses und damit auch nicht in das
Eigentum des Vermieters eingreifen. Das Netz wird in diesem Fall von
zwei Metallstangen gehalten, die nicht verschraubt, sondern nur zwischen
Balkonboden und den darüber liegenden Balkon geklemmt werden. Im Urteil
heißt es: "Der Vermieter darf dem Mieter nicht ohne triftige,
sachbezogene Gründe Einrichtungen versagen, die diesem die Nutzung der
Mietwohnung als Mittelpunkt seines Lebens und der Entfaltung seiner Persönlichkeit
sowie als Freiraum eigenverantwortlicher Betätigung ermöglichen.“
Oberlandesgericht Karlsruhe WUM 1993, 525,526
LG Hamburg, Az.: 316 S 271/96 v. 17.06.‘97
Ein Mieter darf also seinen zur Wohnung gehörigen
Balkon nach seinem Geschmack und seinen Bedürfnissen gemäß
einrichten, sofern keine triftigen Gründe dagegen sprechen. Ein solcher
Grund könnte zum Beispiel eine optische Beeinträchtigung, Geruchsbelästigung
und ähnliches sein. Neben Sonnenschirmen, Blumenkästen, Lampen etc.
gehören „...zu solchen Einrichtungen ... auch diejenigen, die dem
Beklagten die Haltung von Katzen ermöglichen. Der Kläger hat zwar
bestritten, dass die Katzen der Beklagten von der Balkonbrüstung
fallen, wenn das Netz beseitigt wird. Eine solche Verhaltensweise von
Katzen ist aber offenkundig und entspricht der allgemeinen
Lebenserfahrung."
Zur Frage der optischen Beeinträchtigung hatte sich das Gericht bei
einem Ortstermin ein eigenes Bild gemacht. Es gelangte zu dem Schluss, dass
das Netz zwar von der Straße her gut zu sehen ist, dies aber nur,
wenn man bewusst auf den Balkon schaut. Allein im Vorübergehen an dem
Haus fällt auch nach Ansicht des Amtsgerichts Hamburg das Netz nicht
auf. Eine nicht hinnehmbare optische Beeinträchtigung
sei damit nicht gegeben. Schließlich stellte das Gericht noch fest, dass
das Netz durch die Art der Anbringung nicht in die Bausubstanz des
Hauses und damit nicht in das Eigentum des Vermieters eingreift.
Allgemeine Statements – Irrtümer
Eduard Hepp (Tierschutzbeirat b. Ministerium f.
Umwelt, Raumordnung u. Landwirtsch. NRW in DDorf)
- Die Aufforderung des Vermieters, die Zustimmung
aller Mitmieter zur Tierhaltung einzuholen und die Tierhaltung bei
Fehlen nur einer einzigen Mitmieterzustimmung oder Beschwerdeführung
nur eines einzelnen Mieters oder nur einer einzelnen Mietpartei zu
versagen, widerspricht demokratischen Rechtsprinzipien. Ein solches
Begehren räumt einer einzelnen Person oder einzelnen Mietpartei die Ausübung
jeglicher Willkür und jeglichen Mutwillens ein. Das aber ist
unzumutbar.
- Das gleiche gilt, wenn sich nur eine Minderheit der
Mitmieter gegen die Tierhaltung ausspricht, die Mehrheit sich jedoch
Beschwerdeführern nicht anschließt.
- Damit ist das Interesse der Gesamtheit der Mitmieter
nicht verletzt. Liegt das Einverständnis aller Mieter vor, so ist das
Abschaffungsverlangen offenkundige Willkür und deshalb als rechtsmissbräuchlich
zu verwerfen.
- Es verstößt gegen Treu und Glauben, einen Mieter
wegen nicht rechtzeitig eingeholter Zustimmung ohne Vorliegen ernster
und schwerwiegender Gründe zur sofortigen Abschaffung seines Haustieres
unter Androhung von Räumungsklage aufzufordern. Hierzu Art. 13 und 14
Abs. 2 GG.
- Es entspricht Sinn und Zweck des zwischen Mieter und
Vermieter bestehenden Partnerschafts-
Verhältnisses, den Mieter an die versäumte Einholung der Zustimmung
der Tierhaltung zu erinnern. Das Verbot der Tierhaltung dient dem
Recht des Vermieters, einzuschreiten bei vorliegenden ernsten und
schwerwiegenden Gründen, nicht aber seiner Willkür.
- Es ist ein absoluter Vermieterirrtum zu glauben,
dass der Beschluss des OLG Hamm v. 13.01.1981grünes Licht für
uneingeschr. Vermieterwillkür bei Tierhaltung in Mietwohnungen
gegeben hat.
- Es ist vor Weiterungen rechtens, dass der Vermieter
den beschuldigten Mieter anhört, dem das Recht auf Schutz vor
ungerechtfertigten Anschuldigungen zusteht.
> Freilaufende Haustiere / Haustiere und
Nachbarschaft
Katze hat ein (gewisses) Recht auf Freilauf
Wenn eine Katze Freilauf gewöhnt ist und dadurch
niemanden belästigt, dann kann ihr Halter darauf bestehen, da dies zur
artgerechten Haltung gehört (Belästigung kann durch zu viele Katzen -
in der Regel mehr als zwei (was als Ortsüblichkeit angesehen wird)
auftreten
Oberlandesgericht Celle, AZ.: 4 U 64/85
Katze darf streunen
Hauskatze Trude (Name geändert) darf weiter nach Lust
und Laune herumstreunen. Eine Kölner Amtsrichterin hat mit diesem
Urteil die Klage einer Besitzerin von sechs Meerschweinchen gegen Trudes
Herrchen und Frauchen abgewiesen. Trude, so der Anwalt der Klägerin,
trachte den Nagern nach dem Leben und sollte sich deshalb nachmittags
vom Nachbargarten fern halten. Die Richterin aber meinte, eingesperrte
Katzen seien in Einfamilienhaus-Gegenden unüblich. Außerdem könne man
keiner Katze klarmachen, zu bestimmten Uhrzeiten heimzukommen.
Amtsgericht Köln, AZ.: 134 C 281/2000
Haustiere und Spielplätze
Nicht nur Hunde, auch Katzen dürfen von ihren
Besitzern nicht auf Kinderspielplätzen laufen gelassen werden.
Amtsgericht Köln, AZ.: 19 C 496/91
Haustiere und Nachbarschaft
Grundstücksbesitzer – zumal mit Kleinkindern – müssen
es nicht dulden, dass drei Nachbarskatzen regelmäßig Kotspuren in
ihrem Garten hinterlassen. Nachbarschaftliche Rücksichtnahme gebietet
aber, dass der Katzenhalter wechselnd jeweils einem der Tiere freien
Auslauf gewähren darf.
Amtsgericht Neu-Ulm, AZ.: 2 C 947/98
Betreten fremder Grundstücke durch
Nachbarskatzen - 1
Das Betreten fremder Grundstücke durch 1 (!!!) Katze
pro Nachbar ist vom betroffenen Grundstückseigentümer hinzunehmen.
Dies gilt allerdings nur auf dem Lande und in Vorortgegenden, nicht aber
in der Großstadt.
Oberlandesgericht Köln, Az.: 20 U 44/82
Betreten fremder Grundstücke durch
Nachbarskatzen - 2
In Vorort-Wohngegenden sind gelegentliche
"Besuche" der Nachbarskatze hinzunehmen.
Auch, wenn das Tier an der Gartentränke Vögel jagt (Material Katzen +
Vögel liegt dem KSB vor).
Zudem Hinweis auf nachbarschaftliches Gemeinschaftsverhältnis
(Vergleichs-Hinweis auf Urteil Oberlandesgerichtes Köln, Az.: 20
O 44/82 v. 17.09.82)
Landgericht Augsburg, Az.: 4 S 2099/84
Betreten fremder Grundstücke durch
Nachbarskatzen - 3
Wer sich durch fremde Katzen in seinem Garten gestört
fühlt, ist empfindlicher als der 'normale' Durchschnittsbürger. Das überspitzte
Empfinden eines Gestörten kann aber nicht dazu führen, daß ein
Katzenbesitzer seine Tiere nicht mehr artgerecht halten kann. Auslauf
aber ist für viele Hauskatzen artgerecht.
Amtsgericht Bonn, Az.: 11 C 463/84
Betreten fremder Grundstücke durch
Nachbarskatzen - 4
Jegliches Betreten eines Grundstücks durch die
Nachbarskatzen kann nicht untersagt werden. Entsprechende Beeinträchtigungen
sind durch die sich aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis
ergebende Duldungspflicht gedeckt.
Amtsgericht Mainz (1. Instanz), Az.: 3 S 491/84
Landgericht Mainz (2. Instanz), Az.: 8 C 501/84
Betreten fremder Grundstücke durch
Nachbarskatzen - 5
In einem dörflichen Wohngebiet ist das Halten von
Katzen bei freiem Auslauf traditionell Bestandteil der
Lebenswirklichkeit. Dabei entspricht es der Natur dieser Haustiere, dass
sie sich nicht an Grundstücksgrenzen halten und Vögeln sowie anderen
Kleintieren nachstellen. Zudem Hinweis auf Sozialbindung von Eigentum
sowie das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis (Vergleichs-Hinweis auf
Urteil Landgericht Augsburg NJW 85, 499)
Amtsgericht Überlingen (1. Instanz), Az.: 1 C 414/84 v.
21.02.‘85
Landgericht Überlingen [?] (2. Instanz), Az.: 1 S 55/85 (Berufung abgel.)
Betreten fremder Grundstücke durch
Nachbarskatzen - 6
Die von Katzen für einen Garten ausgehenden Beeinträchtigungen
sind für einen (normal und durchschnittlich empfindenden)
Gartenbesitzer als geringfügig zu bezeichnen. Hinweis auf
Duldungsverpflichtung des Klägers unter Bezugnahme auf das
nachbarschaftliche Gemeinschaftsverhältnis.
Amtsgericht Gemünden am Main, Az.: C 499/84
Betreten fremder Grundstücke durch
Nachbarskatzen - 7
Verunreinigungen durch Hunde spielen im Nachbarrecht
eher eine untergeordnete Rolle. Interessanter ist hier die Lebensart von
Katzen, die als freiheitsliebende und hygienebewusste Tiere ihre Fäkalien
sorgsam in Nachbars Garten vergraben. Die hieraus resultierenden
Probleme werden meist - wenn auch mit Abstrichen - zugunsten der Katze
entschieden, die sich durch ihre Lebensweise der Kontrolle ihres Halters
entzieht. (Ähnlich verhält es sich hier mit Tauben, wobei hier
allerdings die Anzahl der gehaltenen Tauben ein wesentliches
Entscheidungskriterium ist.)
Bei Verunreinigungen des Grundstücks durch Haustiere kann §.906 BGB
greifen. Hier kann das Betreten des Grundstücks durch Katzen
ebenso wie das Überfliegen durch Tauben wie eine
Zuführung unwägbarer Stoffe begriffen werden.
vgl. LG Oldenburg v. 28.5.1998, Az.: 4 0 981/97, nWW 1999, 259
> Freilebende Katzen
Kein Füttern von mehreren wildlebenden Katzen
Wenn es den Nachbarn nicht gefällt, darf ein Grundstücksbesitzer
nicht durch Fütterung
verwilderte Katzen (hier: bis zu 10) anlocken.
Oberlandesgericht Köln, Az.: 13 U 199/88
Kein Füttern bei Anlockung von Ratten
Fütterung freilebender Katzen (hier: bis zu 8) kann
selbst auf dem eigenen Grundstück untersagt werden, wenn dadurch Ratten
- die als Krankheitsüberträger eine Gefahr für die Allgemeinheit
darstellen - angelockt werden
Oberverwaltungsgericht Koblenz, Az.: 6 A 12111/00
Fütterung herrenloser Katzen ist verpflichtend
und kann nicht (s.u.) verboten werden
Der Rentner Günther K. darf weiterhin auf seinem
Schrebergartengrundstück verwilderte Katzen füttern, auch wenn sich
sein Nachbar hierdurch gestört fühlt - Die Klage des Nachbarn wurde
abgewiesen.:Wer über Jahre hinweg freilebende (verwilderte)
Haustiere gefüttert hat, muss sogar dafür sorgen, dass die Tiere nicht
verhungern. Er ist dann nämlich - wie der Jurist sagt - »Garant«,
weil er eine »enge Gemeinschaftsbeziehung« zu den Tieren hergestellt
hat und »freiwillig Pflichten für deren Wohlbefinden« übernommen
hat. Deshalb wurde auch die Klage des Nachbarn bereits vom
Amtsgericht Elmshorn abgewiesen:
» Das Füttern von Tieren ist ein den Tierschutzbestimmungen
entsprechendes Verhalten, das nicht im Wege der Besitzzerstörungsklage
verboten werden kann!«
Landgericht Itzehoe,
Az.: 2 O 489/86 - Urteil vom
16.03'87 - Amtsgericht Elmshorn (2. Instanz),
Az.: 53 C 513/85 - Berufungsverfahren Landgericht Itzehoe,
Az.: 4 S 22/86 - Schleswig Holsteinisches Oberlandesgericht
Schleswig (3.+letzte Instanz), Az.: 14 U 91/87 v. 14.07.'88
> Schadens – Ersatz / Halter – Haftung /
sonstige Kosten
Haftung bei ausgesetzten / zugelaufenen Tieren -
1
Ein Tierschutzverein, der einen ausgesetzten Hund zur
Weitervermittlung aufgenommen hat, wird im Sinne des Gesetzes
Tierhalter. Damit haftet der Tierschutzverein auch für Schäden, die
dieser Hund anrichtet (§ 833 BGB). Weisen aber Mitarbeiter des
Tierschutzvereines den Interessenten darauf hin, dass dieser Hund
schwierig sei, greift dieser gleichwohl unvermittelt zum Kopf des
Tieres, worauf der Hund zuschnappt, so tritt die Haftung des
Tierschutzvereines zurück, weil das Eigenverschulden des Geschädigten
erheblich höher zu bewerten ist. Gerade bei ausgesetzten Tieren muss
man generell davon ausgehen, dass solche Tiere schwieriger sind, als vom
Züchter abgegebene Tiere. Wer sich auf solche Umstände, die auf der
Hand liegen, aber nicht einstellt, setzt sich der Gefahr bewusst aus und
hat keinen Anspruch auf Schadensersatz.
Amtsgericht Duisburg, Az.: 49 c 399/98
Haftung bei ausgesetzten / zugelaufenen Tieren -
2
Wer eine zugelaufene Katze regelmäßig füttert und zeitweise
beherbergt, gilt rechtlich als Halter des Tieres und haftet bei einem
Unfall für durch das Tier verursachte Schäden.
Landgericht Paderborn, Az.: 5 S 3/95
Heilbehandlungskosten für "wertlosen"
Mischling
Ein kleiner Mischlingshund wurde von einem ausgewachsenen Schäferhund
angefallen und übel zugerichtet. Die Tierarztbehandlungskosten beliefen
sich auf rund 4.600 Mark. Dies war dem Schäferhundhalter entschieden zu
viel. Nach seiner Ansicht hätte der Mischlingshund eingeschläfert
werden müssen, und er hätte dann nur den Wiederbeschaffungswert für
das Tier zu ersetzen. Da der Gesetzgeber das Tier ausdrücklich aber
nicht mehr als Sache, sondern als Mitgeschöpf behandelt,
verurteilte das Gericht den Schäferhundhalter zum Ersatz dieser
Behandlungskosten. Selbst dann, wenn der Mischlingshund praktisch
"wertlos" ist, sind die Aufwendungen zur Heilbehandlung in Höhe
von 4.600 Mark noch nicht unverhältnismäßig. Entscheidend sind die
persönlichen Beziehungen zum Tier. Bei einem "Familientier"
ist das Interesse an einer Heilbehandlung größer einzuschätzen als
bei einem reinen "Nutztier".
Amtsgericht Idar-Oberstein, Az.: 3c 618/98
Streitwert bei Katzenhaltung
Bei einem Streit über die Frage, ob der Mieter berechtigt ist,
in seiner Wohnung 2 Katzen zu halten, kann die unterlegene Partei das amtsgerichtlichte
Urteil nur dann im Wege der Berufung nur dann
anfechten, wenn die Berufungssumme (der Streitwert) erreicht ist. Dies
ist der Fall, wenn der Streitwert bei über 1.500 DM (767 €) liegt.
Der Streitwert für die Haltung von zwei Katzen wurde vom LG Berlin auf
800 DM festgesetzt. Damit war eine Berufung unzulässig.
Landgericht Berlin, Az.: 61 s 129 / 00
Kratzspuren auf Autos - 1
Der Eigentümer eines Porsches verklagte seinen Nachbarn, Halter
einer Katze, auf Schadensersatz, weil diese Katze auf seinem Fahrzeug
herum gelaufen sei und dabei Verkratzungen auf dem Lack versucht habe.
Seine Klage auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 3.939,47 Mark
wurde abgewiesen. Der vom Gericht bestellte Sachverständige hielt es nämlich
für unwahrscheinlich, dass eine Katze solche Lackschäden verursachen könne.
Er führt dazu aus, es sei unplausibel, dass sich die Tiere mit
ausgefahrenen Krallen über glatte Oberflächen bewege, da zwischen den
weichen Ballen und der glatten Lackierung eine Haftung erfolgen kann,
aufgrund ausgefahrener Krallen diese Haftung aber verloren ginge.
Lediglich leichte Lackverschrammungen seien daher durch eine Katze möglich.
Diese Lackverschrammungen rührten aus anhaftenden Sandkörnern zwischen
Ballen und Pfotenbehaarung her.
Amtsgericht Celle, Az.: 16 c 187 / 97
Kratzspuren auf Autos - 2
Wer Katzen aus „reiner Tierliebhaberei“ hält, darf sie
nicht frei laufen lassen, wenn ein Autohalter in unmittelbarer
Nachbarschaft glaubhaft machen kann, dass die Tiere Kratzspuren auf
seinem Wagen hinterlassen haben.
Landgericht Lüneburg, Az.: 1 S 198/99
Kratzspuren auf Autos - 3
Kein Schadensersatz für Lackkratzer: TÜV-Gutachter stellt
fest, daß Katzenkrallen nicht scharf genug sind, um Lackschäden zu
verursachen.
Amtsgericht Oberhausen, Az.: 1 S 198/9
(WZ 09.00) Auch für eine Katze darf innerhalb
einer geschlossenen Ortschaft gebremst werden. Anders als bei einem
Hasen auf freier Strecke, wo ein Autofahrer zwischen dem Leben des
Tieres und dem Unfallrisiko abzuwägen habe, müsse im Ort niemand eine
Katze überrollen, nur weil eventuell ein nachfolgender
Verkehrsteilnehmer unaufmerksam sei, befand das Landgericht.
Landgericht Paderborn, AZ.: 5 S 181/00
Bremsen für Tiere - 2: Reflexbedingte Reaktion
(ADAC 05.01/WZ 07.01) Wer bei plötzlichem
Auftauchen von Tieren (hier: rennende Katze) auf der Fahrbahn sofort auf
die Bremse tritt, trägt lt. Urteil des LG Koblenz keine Schuld, wenn
der Hintermann auffährt. Bei plötzlichen Hindernissen auf der Straße
stellt der sofortige Tritt auf die Bremse eine reflexartige
Reaktion dar, die auch einem aufmerksamen Fahrer unterlaufen kann. Das
Abbremsen vor der Katze sah das Gericht hier als unabwendbares Ereignis
im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes. Daher musste sich der Fahrer auch
nicht die eigene Betriebsgefahr anrechnen lassen. Der Auffahrende hatte
seinen Schaden selbst zu tragen.
Landgericht Koblenz, AZ.: 12 S 130/00
(ADAC 05.01) Überquert ein Tier (hier: Fuchs) die
Straße und legt ein Autofahrer daraufhin bei 70 km/h eine
Vollbremsung hin, so kann diese (riskante) Reaktion nicht ohne weiteres
als „grob fahrlässig“ eingestuft werden!
Oberlandesgericht Nürnberg, AZ.: DAR 2001, 224
Bremsen für Tiere - 4: Für Dackel gebremst -
Freispruch
Freigesprochen wurde eine Autofahrerin, die durch
Bremsen für einen Dackel einen Auffahrunfall verursachte. Bremsen auch
für Tiere – so das Gericht – ist erlaubt, wenn der Abstand zum
nachfolgenden Verkehr groß genug ist. Zwar dürfe laut Straßenverkehrsordnung
nur bei zwingenden Gründen stark gebremst
werden – wozu kleine Tiere wie Dackel normalerweise nicht zählen, da
sich der Vorfall aber in einer geschlossenen Ortschaft ereignet habe und
der Abstand zwischen den Fahrzeugen mit etwa 25 Metern ausreichend
gewesen sei, hätte der nachfolgende Autofahrer rechtzeitig reagieren müssen
über ‚Anwalt-Suchservice‘ Köln, 227 Az.: 12 U 9571/98 -
Urteil vom 29.05.00
Wohnungsbrand und Katzenpensionskosten
Wenn die Wohnung vollständig abbrennt, ist die
Hausratversicherung, sofern eine solche abgeschlossen ist, zur
Schadensregulierung verpflichtet. Wird aber in einem solchen Fall die
Katze des Versicherungsnehmers für die Zeit des Wiederaufbaus der
Wohnung in einer Katzenpension untergebracht, dann muss die
Hausratversicherung für diese Kosten nicht aufkommen.
Oberlandesgericht Hamm, Az.: 20 W 21/98
Katzenloch in Zimmertüre der Mietwohnung ist
kein Kündigungsgrund
Die Mieter wollten es ihrer Katze besonders bequem machen und sägten
in die Zimmertür ihrer Mietwohnung ein ca. 16 x 16 cm großes Loch
hinein, um der Katze den Durchgang von Zimmer zu Zimmer innerhalb der
Wohnung zu ermöglichen, ohne dass dafür die Zimmertür geöffnet
bleiben muss. Dem Vermieter gefiel dies gar nicht. Er kündigte den
Mietvertrag fristlos. seine erhobene Räumungsklage wies das
Gericht allerdings ab. Zwar liegt ein vertragswidriger Gebrauch der
Mietsache vor, doch werden hierdurch die anderen Mieter oder der
Vermieter selbst nicht beeinträchtigt. Die objektiv vorliegende
Sachbeschädigung ist noch nicht so gravierend, dass dem Vermieter die
Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Nur mit
Beendigung des Mietverhältnisses müssen die Mieter das Katzenloch
wieder folgenlos beseitigen.
Amtsgericht Erfurt, Az.: 223 c 1095 / 98
Schmerzensgeld für versehentlich eingeschläferte
Katze
Schläfert ein Tierarzt versehentlich die gesunde von
zwei Katzen ein, die die Besitzerin mit in die Praxis gebracht hat,
braucht er ihr kein Schmerzensgeld zu zahlen, da Trauer um ein Tier -
anders als um einen Familienangehörigen - zum "allgemeinen
Lebensrisiko" zählt.
Amtsgericht Mannheim, Az. 9 C 4082/96
Kostenersatz für Tierschutzverein bei externer
Unterbringung von herrenlosen Tieren
Ein Tierschutzverein muss den Beweis dafür führen,
dass es
sich bei einer abgegebenen Katze um ein Fundtier handelt, wenn er
von der Gemeinde für die Unterbringung Kostenersatz erlangen will
(nichtamtlicher Leitsatz).
Amtsgericht Schönau/Schwarzwald, 11.04.2000, Az.: C 71/99
Transport von Haustieren im Auto - 1
Ein Unternehmer fuhr mit dem Auto zur Jagd, wie immer
begleitete ihn dabei sein Jagdhund im Rückraum des Fahrzeugs. Als er
auf der Autobahn an einer Baustelle vorbeikam, sprang der Hund aus
ungeklärten Gründen plötzlich ins Lenkrad. Der Wagen kam von der
Fahrbahn ab, durchbrach eine Behelfsplanke und überschlug sich. Statt
der Jagdbeute war das Resultat des Ausflugs ein Sachschaden von über
90.000 DM, denn es handelte sich um ein "Fahrzeug der
Nobelklasse". Die Kaskoversicherung lehnte es ab, den Schaden zu
ersetzen, der Unternehmer zog vor Gericht. Dieses stellte sich auf die
Seite der Versicherung. Der Unternehmer habe sich den Unfall selbst
zuzuschreiben, deshalb müsse die Versicherung nichts zahlen. Ein
Autofahrer, der einen Hund im Wagen mitnehme, müsse dafür sorgen, dass
ihn das Tier beim Fahren nicht behindere. Das habe der Unternehmer versäumt;
er müsse sogar grob fahrlässig die einfachsten Vorsichtsmaßnahmen
unterlassen haben: Wenn er nämlich das im Auto eingebaute Trenngitter
aufgerichtet oder das Tier wenigstens an die Leine gelegt hätte, hätte
es zu einem so folgenschweren Vorfall gar nicht kommen können.
Oberlandesgericht Nürnberg, Az.: 8 U 2819/96
Transport von Haustieren im Auto – 2
Der unsachgemäße Transport von Hunden führt immer wieder zu
Verkehrsunfällen. Ein Autofahrer verliert im Schadensfall seinen
Versicherungsschutz, wenn er dabei grob fahrlässig handelt. Dies bekam
ein Verkehrsteilnehmer zu spüren, der seinen Zwergpudel im Fußraum vor
dem Beifahrersitz mitgenommen hatte. Das Tier behinderte ihm beim Fahren
und löste so einen Unfall aus. Das Gericht hielt das
Verhalten des Fahrzeuglenkers für unentschuldbar. Trotz seiner langjährigen
Erfahrung mit Hunden habe er nur hoffen, aber nicht darauf vertrauen können,
dass das Tier nicht zum Fahrersitz hinüberkriechen werde. Es sei bloß
einer glücklichen Fügung zuzuschreiben, dass er nach eigener
Behauptung den Hund sehr oft ungesichert im Wagen mitgeführt habe, ohne
von ihm behindert oder gefährdet worden zu sein. Er habe deswegen nicht
im geringsten darauf vertrauen dürfen, das Tier werde den ihm
angewiesenen Platz unter keinen Umständen verlassen. Da er die für
einen Autofahrer erforderliche Sorgfaltspflicht in besonders schwerem Maße
verletzt habe, müsse die Versicherung für die Unfallfolgen nicht
haften.
Oberlandesgericht Nürnberg, 14. Oktober 1993 - 8 U 1482/93
Katzen eines Sozialhilfeempfängers
(Unterhaltskosten bei Kuraufenthalt)
Wer als Sozialhilfe-Empfänger Katzen hält, hat
keinen Anspruch darauf, dass das Amt während seines Kuraufenthaltes die
Tiere versorgt oder für ihre Pflege aufkommt.
Verwaltungsgericht Berlin, Az, 8 A 6/96
> Haustiere und Ehescheidung
Haustiere und Ehescheidung - 1
Zwei Jahre nach der Scheidung sah sich ein Ehepaar
wegen eines zehnjährigen Pudels vor Gericht, der bei der Frau lebte.
Der Mann verlangte, dass das Gericht den Hund in Zukunft ihm zuweisen
solle. Zumindest müsse er das Recht bekommen, den Pudel regelmäßig zu
sehen, d.h. also ein sogenanntes "Umgangs-recht", wie es für
die Kinder aus geschiedenen Ehen gilt. Die Frau weigerte sich: Der Pudel
müsste sich dann "zwischen seinen Bezugspersonen hin- und
hergerissen vorkommen". Das Gericht befand sich in einer Zwickmühle:
Einerseits zählen Haustiere im Scheidungsfall schlicht als
"Hausrat", andererseits gibt es neuerdings die rechtliche
Vorschrift, Tiere nicht als "Sachen" zu behandeln. Man könne
also nicht über sie verfügen wie über "leb- und gefühllose
Gegenstände", folgerte der Richter, man müsse auf "ihr Wesen
und ihre Gefühle" Rücksicht nehmen. Er beauftragte deshalb einen
Tierarzt vom Veterinäramt als Sachverständigen. Dieser
diagnostizierte, es gebe keine "tierpsychologischen
Schwierigkeiten", wenn Mann und Pudel gelegentlich "zusammen wären";
nur "ständiger Ortswechsel" wäre unzumutbar. Der Amtsrichter
in Bad Mergentheim beschloss daher, der Hund bleibe bei der Frau, der
Mann dürfe aber jeweils am ersten und dritten Donnerstag im Monat von
14 bis 17 Uhr mit dem Pudel spazieren gehen (1 F 143/95). Der Richter stützte
seine Entscheidung auch auf die Beobachtungen im Gerichtssaal. Von der
Leine gelassen, sei das Tier gleich zum Mann gelaufen, habe sich auf den
Schoß nehmen lassen und "zum Zeichen des Wohlgefallens"
Herrchen das Gesicht geleckt.
Amtsgericht Bad Mergentheim, 19. Dezember 1996 - 1 F 143/95
Haustiere und Ehescheidung - 2
Trennen sich Eheleute, und ist der Partner mit dem höheren
Einkommen nicht bereit, Unterhalt zu zahlen, so kann ihn das
Familiengericht (mit einstweiliger Verfügung) dazu verpflichten -
zumindest zum sogenannten "Notunterhalt". Eine Ehefrau
beantragte eine solche Verfügung, es ging um 800 DM monatlich: Sie lebe
mietfrei in der Ehewohnung und benötige 650 DM für sich, den übrigen
Betrag unter anderem für ihren Hund. Das Familiengericht sprach ihr nur
650 DM zu. Begründung: Geld für die Hundehaltung habe nichts mit dem
Trennungsunterhalt zu tun, das Familiengericht sei hier nicht zuständig.
Dem widersprach das Oberlandesgericht Düsseldorf. Der Unterhalt umfasse
den gesamten Lebensbedarf. Dazu zählten auch die "Pflege geistiger
Interessen und sonstiger Belange". Die Zuwendung zu einem Haustier
könne für die Lebensqualität und das Wohlbefinden so wichtig sein, dass
sie durchaus in diese Kategorie gehöre. Daher müsse das
Familiengericht diese Frage entscheiden.
Oberlandesgericht Düsseldorf, 30. September 1996 - 2 UFH 11/96
> Haustiere und Erbschaft
Geerbtes Futtergeld
Geld, das dazu dienen soll, Katzen einer Verstorbenen
zu füttern (hier: zwei Pfund; Rindfleisch pro Woche), unterliegt der
Erbschaftssteuer. Dass die tatsächlichen Aufwendungen im Laufe der Zeit
den „geerbten“ Betrag übersteigen, spielt keine Rolle.
Finanzgericht Düsseldorf, Az. 4 K 3187/94
> Haustiere und Wohnungseigentümer-Gemeinschaften
/ Hausordnung
Übermäßige Tierhaltung in einer
Eigentums-Wohnanlage
Werden in einer Eigentumswohnung übermäßig
Haustiere gehalten, liegt hierin, auch wenn die Teilungserklärung keine
Beschränkung der Tierhaltung vorsieht, eine unzumutbare Belastung der
Wohnungseigentümer. Hier kommt es auf eine konkrete Geruchs- oder Geräuschbelästigung
der Nachbarn nicht an. Es genügt die Befürchtung der Belästigung
(Fall einer Hundezucht in einer Wohnungseigentumsanlage).
OLG Zweibrücken v. 24.8.1999. Az.: 3 W 167/99. ZMR 1999. 853
Mehrheitsbeschluss zur Tierhaltung
Der Umfang einer Tierhaltung ist einer
Mehrheitsbeschluss-50-Fassung zugänglich. Hier können Regelungen über
den Gebrauch des Sondereigentums in Ergänzung zur Hausordnung getroffen
werden. Ein solcher Mehrheitsbeschluss ist selbst dann möglich, wenn
die Hausordnung formeller Bestandteil der Teilungserklärung bzw.
Gemeinschaftsordnung ist
vgl. OLG Saarbrücken v. 9.10.1998, Az.: 5 W 3G5/98, WE 1999, Nr.
8, 6
Hausordnung 1
Durch die Hausordnung kann die Tierhaltung soweit
eingeschränkt werden, als dies keine das Sonder- Eigentum unangemessen
beeinträchtigende Gebrausregelung darstellt. Eine Regelung, die z.B.
die Haustierhaltung auf einen Hund oder drei Katzen beschränkt, ist
aller Regel nach nicht zu beanstanden.
vgl. KG Berlin v. 8.4.1998, Az.: 24 W 1012/97, NZM 1998, 670
Hausordnung 2
In einer Hausordnung kann überdies bestimmt werden,
dass jeder Wohnungseigentümer verpflichtet ist, Haustiere, insbesondere
Hunde und Katzen, so zu halten, dass sie in den Außenanlagen und im
Haus nicht frei herumlaufen und die Wohnungen sowie Gartenanteile
anderer Eigentümer nicht betreten können. Es kann auch festgelegt
werden, dass bei Nichtbeachtung der Vorschriften bei drei erfolglosen
schriftlichen Abmahnungen die Tierhaltung vom Verwalter untersagt werden
muss.
vgl. BayObLG v. 9.2.1994, Az.: 2z BR 127/93
Zustimmung des Verwalters bzw.
Verwaltungsbeirats
Die Eigentümergemeinschaft kann beschließen, dass für
die Anschaffung von Haustieren die Zustimmung des Hausverwalters oder
Verwaltungsbeirats erforderlich ist.
vgl. OLG Saarbrücken v. 7.5.99, Az.: 5 W 3G5/98, NzM 99, G21
Hunde- und Katzenhaltungsverbot in Wohnanlagen
Die Hausordnung einer Wohnungseigentumsanlage darf ein
generelles Verbot der Hunde- und Katzenhaltung vorsehen. Der Verwalter
kann daher - sofern der Verkauf einer Wohnung von seiner Zustimmung abhängig
ist - seine Einwilligung in den Verkauf verweigern, wenn die Erwerber
einer Wohnung zu erkennen geben, sie würden in ihrer Wohnung von dem
Verbot erfasste Tiere halten und auch nicht freiwillig abschaffen.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: 3 Wx 459/96 v. 5. Mai
1997
> Vereinsbelange
Eltern haften nur bei ausdrücklichem
Hinweis für die Vereinsbeiträge ihrer Kinder
Die Satzung eines Vereines darf die Aufnahme von beschränkt
geschäftsfähigen, also insbesondere von Minderjährigen, davon abhängig
machen, das der gesetzliche Vertreter für die Mitgliedsbeiträge des
neuen Mitglieds haftet. Die Ausgestaltung des Aufnahmeverfahrens muss
aber so deutlich sein, dass der gesetzliche Vertreter bei Stellung des
Aufnahmevertrages Kenntnis davon erlangt, dass er gleichzeitig die
Mithaft für die vom Minderjährigen geschuldeten Mitgliedsbeiträge
erklärt. Damit wurde die Klage eines Angelvereins gegen die Eltern
abgewiesen, weil in dem Aufnahmeformular auf die Haftungserklärung
nicht ausdrücklich hingewiesen worden ist. Nur die Unterschrift der
Eltern alleine führt noch nicht dazu, dass auch für den Jahresbeitrag
ihres Kindes haften.
Oberlandesgerichts Hamm, Az.: 15 W 195/99
Vereinsbeitrag auf dem Prüfstand
Will ein Verein den Vereinsbeitrag erhöhen, so darf er dies nur
für die Zukunft tun. Eine rückwirkende Beitragserhöhung ist nur dann
zulässig, wenn die Vereinssatzung dies ausdrücklich gestattet. Wird
der Beitrag nicht wirksam und satzungsgemäß erhöht, dann steht den
betroffenen Vereinsmitgliedern das Recht zur außerordentlichen Kündigung
zu.
Landgericht Hamburg, Az.: 302 s 128/98
Anspruchsverlust bei Austritt
Scheidet das Mitglied eines nicht rechtsfähigen Vereins (nicht
eingetragene Vereinigung) aus diesem „Verein“ aus, dann hat dieses
‚Mitglied‘ keine anteiligen Ansprüche an der „Vereins-“ oder
„Clubkasse“ gegen die verbleibenden Mitglieder.
Amtsgericht Grevenbroich, Az.: 11 c 460 / 96
Recht auf Teilnahme an Mitgliederversammlungen
Der Recht auf Teilnahme an Mitgliederversammlungen eines Vereins
gehört zu den existenziellen Mitgliedschaftsrechten bzw. –pflichten,
die in der Satzung verankert sein müssen und die nicht lediglich dem
Einberufungsorgan überlassen bleiben dürfen. Sieht die Satzung
„schriftliche“ Einberufung vor, so ist eine solche, die lediglich in
dem Veröffentlichungsorgan (Zeitschrift) des Vereins bekannt wird,
nicht ausreichend.
Amtsgericht Elmshorn, Az.: 52 c 79 / 00
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